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   OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2013 - 1 A 692/12   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2013 - 1 A 692/12 (https://dejure.org/2013,20113)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 07.08.2013 - 1 A 692/12 (https://dejure.org/2013,20113)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 07. August 2013 - 1 A 692/12 (https://dejure.org/2013,20113)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kommandantenzulage Zulage Luftwaffe Austauschoffizier Streitkräftebasis

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Kommandantenzulage; Zulage; Luftwaffe; Austauschoffizier; Streitkräftebasis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfüllen des Tatbestandsmerkmals "Soldaten der Luftwaffe" bzgl. Zulageregelung für einen Uniformträger der Luftwaffe aufgrund einer Kommandierung zu einem fliegerischen Einsatz als Austauschoffizier bei befreundeten Streitkräften; Zuordnung eines Soldaten zum ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfüllen des Tatbestandsmerkmals "Soldaten der Luftwaffe" bzgl. Zulageregelung für einen Uniformträger der Luftwaffe aufgrund einer Kommandierung zu einem fliegerischen Einsatz als Austauschoffizier bei befreundeten Streitkräften; Zuordnung eines Soldaten zum ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • VG Köln - 9 K 6842/09
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2013 - 1 A 692/12
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2011 - 1 A 2825/09

    Bei Verwendung als verantwortlicher Luftfahrzeugführer mit

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2013 - 1 A 692/12
    Ein Uniformträger der Luftwaffe erfüllt das Tatbestandsmerkmal "Soldaten der Luftwaffe" i.S.d. BBesG Anlage I Vorbemerkungen Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 gerade auch mit Blick auf den Zweck dieser Zulageregelung auch dann, wenn er zwar aufgrund einer Kommandierung zu einem fliegerischen Einsatz als Austauschoffizier bei befreundeten Streitkräften vorübergehend truppendienstlich einer Dienststelle angehört, welche dem Organisationsbereich der Streitkräftebasis zuzuordnen ist, die weitere Prüfung aber ergibt, dass er abgesehen von dieser truppendienstlichen Zuordnung der Sache nach weiterhin dem militärischen Organisationsbereich Luftwaffe angehört und dort verwendet wird (Fortführung des Senatsurteils vom 30. Mai 2011 - 1 A 2825/09 -, juris).

    Dort heißt es unter entsprechender Berufung gerade auch auf die Fundstelle, an welcher sich der oben angeführte Rechtssatz des Senats befindet, vgl. insoweit Senatsurteil vom 30. Mai 2011 - 1 A 2825/09 -, juris, Rn. 40 = NRWE, Rn 42, ausdrücklich:.

    Der Senat hat in seinem bereits angesprochenen Urteil vom 30. Mai 2011 - 1 A 2825/09 - den Rechtssatz aufgestellt, nach welchem unter "Soldaten der Luftwaffe" i.S.d. BBesG Anlage I Vorbemerkungen Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 solche Soldaten zu verstehen sind, die nicht nur truppendienstlich dem Uniformträgerbereich Luftwaffe zugeordnet sind, sondern auch dem militärischen Organisationsbereich Luftwaffe angehören und dort verwendet werden.

    vgl. insoweit Senatsurteil vom 30. Mai 2011 - 1 A 2825/09 -, juris, Rn. 43 f. = NRWE, Rn 45 f., Diese Ausführungen verdeutlichen ohne Weiteres die Zielrichtung des von dem Senat aufgestellten Rechtssatzes, nach welchem "Soldaten der Luftwaffe" i.S.d. BBesG Anlage I Vorbemerkungen Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 dem militärischen Organisationsbereich Luftwaffe angehören und dort verwendet werden müssen.

    Die Prüfung, ob ein Soldat dem militärischen Organisationsbereich der Luftwaffe zuzuordnen ist und dort verwendet wird, hängt - wie sich bereits aus dem inmitten stehenden Senatsurteil ergibt, vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 2011 - 1 A 2825/09 -, juris, Rn. 47, 49 ff. = NRWE, Rn 49, 51 ff. - maßgeblich von der organisatorischen Einbindung des ihm übertragenen Dienstpostens in diesen Organisationsbereich sowie von der (materiellen) Zugehörigkeit der auf diesem Dienstposten zusammengefassten Aufgaben zum Aufgabenbereich der Luftwaffe ab.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2011 - 1 A 1925/09

    Erfolgsaussichten eines Antrags auf Zulassung der Berufung wegen eines Streits

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2013 - 1 A 692/12
    vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011 - 1 A 1925/09 -, juris, Rn. 31 m. w. N. = NRWE, Rn 32.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2010 - 1 A 185/09

    Rechtmäßigkeit der Umsetzung eines Beamten des nichttechnischen Dienstes auf

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2013 - 1 A 692/12
    vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 - 1 A 185/09 -, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2010 - 1 A 1326/08

    Anerkennung eines erlittenen Bandscheibenvorfalls als Dienstunfallschaden;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2013 - 1 A 692/12
    vgl. die Senatsbeschlüsse vom 21. April 2010- 1 A 1326/08 -, juris, Rn. 34 = NRWE, und vom 25. Januar 2012 - 1 A 640/10 -, juris, Rn. 2 = NRWE.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2012 - 1 A 640/10

    Anforderungen an eine Divergenzrüge

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2013 - 1 A 692/12
    vgl. die Senatsbeschlüsse vom 21. April 2010- 1 A 1326/08 -, juris, Rn. 34 = NRWE, und vom 25. Januar 2012 - 1 A 640/10 -, juris, Rn. 2 = NRWE.
  • BVerwG, 06.10.2016 - 2 B 65.14

    Soldat; Luftwaffe; Cheftestpilot; Zulagenberechtigung; Zulagentatbestand;

    Erforderlich war demnach jedenfalls, dass der dem Soldaten übertragene Aufgabenbereich in den militärischen Aufgabenbereich der Luftwaffe eingebunden war (so außer dem Berufungsurteil auch OVG Münster, Urteile vom 30. Mai 2011 - 1 A 2825/09 - juris, und vom 7. August 2013 - 1 A 692/12 - juris).
  • VGH Bayern, 04.06.2014 - 14 BV 12.2186

    Inhaber von Dienstposten in der (zivilen) Bundeswehrverwaltung - hier im

    Der Senat folgt der Auslegung, zu der das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Zulagenregelung in seinem Urteil vom 30. Mai 2011 - 1 A 2825/09 - (juris Rn. 35 ff.) und seinem Beschluss vom 7. August 2013 - 1 A 692/12 - (juris Rn. 7 ff., 19 ff.) gelangt ist.
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